Satzung

des „Förderkreis Rumbach e.V.“

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1 Der am 13.02.1997 in Rumbach gegründete Verein führt den Namen „Förderkreis Rumbach e.V.“. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Rumbach/Südwestpfalz.
1.3 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1.4 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pirmasens unter der Registernummer VR 1430 eingetragen.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege:

  • des Ortsbildes,
  • der dörflichen Gemeinschaft
  • des kulturellen Angebotes
  • von örtlichen und regionalen Traditionen und Brauchtum

2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Erhaltung lebendigen bodenständigen Brauchtums
  • Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
  • Erhalt der Lebensqualität des dörflichen Raumes
  • Mitarbeit im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz
  • Durchführung/Mitarbeit bei Dorffesten, Kunstausstellungen, land- und forstwirtschaftlichen Veranstaltungen, wenn sie mit den satzungsgemäßen Zielen des Vereins übereinstimmen
  • Mitarbeit bei Veranstaltungen überörtlicher Organisationen, soweit sie dem Interesse und Ansehen der Gemeinde Rumbach dienen und damit den Satzungszweck erfüllen.

Dabei macht sich der Verein zur Aufgabe, die Jugend dazu anzuhalten, bei der Verwirklichung der Ziele mitzuwirken.

2.3       Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

3.2 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, muss die Vorstandschaft über sein Ansinnen in Kenntnis setzen.

3.3 Über die Mitgliedschaft entscheidet die Vorstandschaft.

3.4 Eine Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen

§ 4 Mitgliederarten und Beitragsregelung

Der Förderkreis Rumbach unterscheidet seine Mitglieder in

  • Vollmitglieder
    Mitglieder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben und den vollen Vereinsbeitrag bezahlen. Sie sind wahlberechtigt, wählbar und besitzen das Recht auf Vereinsehrung.
    Verwitwete Familienmitglieder können durch Erklärung nach dem Tode des Ehegatten dessen Mitgliedschaft als Vollmitglied fortsetzen.
  • Familienmitglieder
    Mitglieder einer Familie; wer als Ehegatte oder in eheähnlicher Beziehung mit einem Vollmitglied lebend dem Verein nicht als Vollmitglied sondern als Familienmitglied beitritt; wer nach einer Verheiratung mit einem Vollmitglied seine bisherige Mitgliedschaft als Familienmitglied weiterführen will.
    Familienmitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag, besitzen jedoch alle Vereinsrechte.
    Kinder/Jugendliche von Voll- oder Familienmitgliedern sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beitragsfrei. Sie sind rechtlich gestellt wie Jugendmitglieder.
    Die Familienmitgliedschaft erlischt mit dem Ende der Ehe bzw. der Beziehung.
  • Jugendmitglieder
    Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw. bis zum Ende der Berufsausbildung. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag und besitzen unter 18 Jahren kein Wahlrecht, jedoch Recht auf Vereinsehrung.

§ 5 Beendigung und Ruhen der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt
  • Ausschluss (wegen vereinsschädigendem Verhalten, Beitragsrückstand o. ä.)
  • Tod.

5.2 Jedes Mitglied kann mit einer Frist von vier Wochen seine Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand des Vereins zum Jahresende kündigen.

5.3 Ein Mitglied kann vom Vorstand aus wichtigem Grund durch Zweidrittel – Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vorher zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied hat Einspruchsrecht bei der nächsten Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Einspruch.

5.4 Die Beitragszahlung für eine Mitgliedschaft kann in einem besonderen Fall ruhen, wenn besondere persönliche Verhältnisse (schwere Erkrankung ö .ä.) dies anraten lassen. Die Entscheidung hierüber trifft die Vorstandschaft.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1 Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung öffentlich anzukündigen. Die Ankündigung erfolgt durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder.

7.2 Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens umfassen:

  • Jahresbericht, Rechnungslegung, Entlastung.
  • Wünsche und Anträge
  • Alle drei Jahre Neuwahl des gesamten Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern.

7.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet. Sie besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern.

7.4 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

7.5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden. Eine solche muss stattfinden, wenn dies ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder beantragt.

§ 8 Vorstand

8.1 Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die beide den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich alleine vertreten können. Ferner gehören der/die Kassierer/in, der/die Schriftführer/in und drei Beisitzer zum Vorstand. Die Alleinvertretung des Stellvertretenden Vorsitzenden wird im Innenverhältnis nur wirksam, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

8.2 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

8.3 Der Vorstand oder sein Stellvertreter laden mindestens zweimal jährlich zur Vorstandssitzung ein. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, kann jedoch im Dringlichkeitsfall verkürzt werden. Im letzteren Fall ist telefonische o. ä. Ladung möglich. Verpflichtung der Ladung zur Vorstandssitzung besteht dann, wenn es die Mehrheit des Vorstandes verlangt.

8.4 Der Vorstand bestimmt die Richtlinien für die Vereinsarbeit gemäß der Satzung. Er kann zu seiner Unterstützung Fachgruppen auch mit Nicht-Vorstandsmitgliedern berufen. Die Beschlüsse solcher Fachgruppen gelten als Antrag an den Vorstand, der darüber endgültig entscheidet.

8.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 9 Ehrungen

Über Ehrungen für herausragende Leistungen nach den Richtlinien des § 2 der Vereinssatzung entscheidet die Vorstandschaft mit einer Zweidrittelmehrheit.

§ 10 Abstimmungen und Niederschriften

10.1 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.
Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen (dies gilt nicht bei Wahlen) entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten muss über den Antrag geheim abgestimmt/gewählt werden. Bei geheimer Abstimmung/Wahl gilt bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt.

10.2 Über die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und der Fachgruppen sind Niederschriften anzufertigen und jeweils vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Satzungsänderung

Vorschläge zur Änderung und Ergänzung der Satzung müssen allen Mitgliedern im Rahmen der Einberufung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Dann kann die Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch eine Mitgliederversammlung, zu der vier Wochen vorher ausschließlich zu diesem Zweck schriftlich eingeladen wurde, beschlossen werden.
Drei Viertel der abgegebenen Stimmen müssen den Antrag bei der Mitgliederversammlung bejahen.
Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen der Gemeinde Rumbach zu.

§ 13 Inkrafttreten

Die am Satzung des Förderkreis Rumbach e.V. tritt am 13.02.1997 in Kraft.